Weniger Gehalt als männliche Kollegen bei gleicher Arbeit? Dann aufgepasst!

Denn in einem solchen Fall besteht neben Nachzahlung auch Anspruch auf Entschädigung: Wer aufgrund seines Geschlechts weniger Geld bekommt als die männlichen Kollegen, obwohl die gleiche Tätigkeiten ausgeübt wird, hat nicht nur Anspruch auf Nachzahlung, sondern darüber hinaus auch auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am 13.05.2015 entschieden. Mehr…

Arbeitgeber zahlt weniger Lohn für gleiche Arbeit

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Arbeitgeber zahlte den bei ihm in der Produktion beschäftigten Frauen einen geringeren Stundenlohn als den Männern, obwohl diese vergleichbare Tätigkeiten ausübten. Neben dem Stundenlohn wurden auch Zusatzleistungen wie Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf der Grundlage ihres niedrigeren Stundenlohns berechnet.

Im September 2012 wurde dann auf einer Betriebsversammlung die seit Jahren bestehende geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Entlohnung von Frauen und Männern bekannt.

 Arbeitnehmerin macht Anspruch auf gleiche Bezahlung geltend

Eine Arbeitnehmerin nahm dies zum Anlass, erstens die Differenzvergütung und zweitens eine Entschädigung einzuklagen. Die Gerichte gaben ihr Recht.

LAG spricht Entgelt und Entschädigung zu

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstens einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz nebst Zinsen gegen die Beklagte habe. Zweitens hat das Gericht der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro wegen Geschlechtsdiskriminierung zuerkannt.

Vorsicht Fristen!

Der Arbeitgeber hatte versucht zu argumentieren, dass die Ansprüche verfallen seien. Das AGG enthält eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Das Gericht ging aber davon aus, dass diese Vorschrift für die Ansprüche der Arbeitnehmerin nicht schädlich war. Warum?

Diese Vorschrift gilt nur für Schadensersatzansprüche. Bei der Vergütungsdifferenz handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Erfüllungsanspruch auf die ihr als Frau vorenthaltenen Leistungen. Dieser Leistungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar. Ferner liege ein Dauertatbestand vor, weil sich Monat für Monat eine neue Benachteiligung der Arbeitnehmerin realisiert habe. Dadurch war auch der Entschädigungsanspruch nicht verfallen.

Zudem muss der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung eingeklagt werden. Diese Frist war hier eingehalten.

Höhe der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts

Ein Gericht hat hinsichtlich der Höhe der der Arbeitnehmerin zustehenden Entschädigung einen Beurteilungsspielraum. Das LAG berücksichtige in diesem Fall, dass der Arbeitgeber seine weiblichen Beschäftigten über Jahre hinweg vorsätzlich im Hinblick auf die Vergütung diskriminierte. Art, Schwere und Dauer der vorliegenden Benachteiligung geböten die Festsetzung eines fühlbaren Entschädigungsbetrags, denn es handelte sich um eine unmittelbare Benachteiligung, die schwerer wiegt als bloß mittelbare.

Kontakt

Dr. Almut Riemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin in der Kanzlei Henseler & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf, Telefon 0211 – 82 89 46 0